Initiative

Gebäude nutzen die Solarenergie

Neue Gebäude und umfassend sanierte Gebäude sollen die geeigneten Flächen für die Produktion von Solarenergie nutzen. Dies kann sowohl Solarstrom als auch Solarwärme sein.
Eine umfassende Sanierung ist eine grossflächiger Ersatz von Dach oder Fassade und betrifft keine kleinen Ausbesserungsarbeiten.
Die genaue Umsetzung wird durch den Regierungsrat und den Grossen Rat beschlossen.

Bestehende Nichtwohngebäude bis spätestens 2040

Bestehende Nichtwohngebäude sollen die geeigneten Flächen bis spätestens 2040 nutzen. Davor gelten die gleichen Bestimmungen wie bei allen Gebäuden, dass geeignete Flächen bei einer Sanierung genutzt werden sollen.
Nichtwohngebäude bieten oft eine grosse, einfach zu nutzende Fläche und können einen wesentlichen Teil der Energie direkt selbst verbrauchen.

Infrastrukturflächen mit Solaranlagen überdachen

Nebst den Gebäuden bieten Infrastrukturflächen ein grosses Potenzial für die Nutzung von Solarenergie. Die Überdachung von Parkplätzen führt zur lokalen Stromproduktion, mit der die darunter parkierten Elektrofahrzeuge direkt geladen werden können. Für bestehende Anlagen erwartet die Initiative einen Rahmen von einer Übergangsfrist von 10 Jahren. Die genaue Umsetzung liegt beim Regierungsrat und beim Grossen Rat.

Jetzt die Initiative unterschreiben!

Unterschreibe jetzt die Solarinitiative!

  1. Unterschriftenbogen herunterladen und ausdrucken
  2. Unterschriftenbogen ausfüllen
  3. Unterschriftenbogen einschicken. Der A4-Bogen enthält die Rücksendeadresse auf der Rückseite und kann nach dem Falten direkt mit einem Couvert mit Fenster zurückgeschickt werden.
    (Der A5-Bogen ist vorfrankiert. Drucke ihn auf min 170g/m^2 Papier, um ihn direkt ohne Umschlag zurückzuschicken)

Initiativtext

Das Gesetz über die Energienutzung des Kantons Thurgau (RB 731.1) ist gemäss den folgenden Aufträgen zu ergänzen:

  1. Neubauten und umfassend sanierte Gebäude nutzen die geeigneten Flächen zur Energieversorgung mittels Photovoltaikanlagen (Solarstrom) oder Solarthermieanlagen (Solarwärme).
  2. Nichtwohnbauten nutzen bis spätestens 2040 die geeigneten Flächen zur Energieversorgung mittels Photovoltaikanlagen (Solarstrom) oder Solarthermieanlagen (Solarwärme).
  3. Geeignete Flächen auf oder an Infrastrukturanlagen werden für die Energieproduktion mittels Photovoltaikanlagen (Solarstrom) genutzt.

Erläuterungen

Die Erläuterungen zeigen auf, wie sich die Initiantinnen und Initianten die Umsetzung des Initiativtextes vorstellen können.

Zu 1.
«Geeignete» Flächen sind generell Flächen mit Ausrichtung nach Osten, Süden und Westen, aber auch Flachdächer. Umfassende Sanierungen der Gebäudehülle werden wie Neubauten behandelt. Umfassend heisst z.B. bei einem Einfamilienhaus Sanierungskosten von mehr als 100’000 Franken in der Gebäudehülle.

Zu 2.
Auch bei bestehenden Nichtwohnbauten sind geeignete Flächen zum Zeitpunkt einer umfassenden Sanierung mit Solaranlagen auszurüsten. Zusätzlich sind die geeigneten Flächen bei Nichtwohnbauten bis spätestens Ende 2040 auszurüsten, unabhängig von einer Sanierung.

Zu 3.
Infrastrukturanlagen aller Art bieten grosses Potenzial für solare Flächen. Beispielsweise sollen Parkierungsflächen im Siedlungsgebiet ab einer Grösse von mindestens 15 Parkplätze genutzt werden, sofern keine Drittnutzung behindert wird (Feste, «Chilbis» ect.). Für bestehende Anlagen gilt eine Übergangsfrist von 10 Jahren.

Ausnahmen
Auf das Erstellen von Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn andere öffentliche Interessen wie z.B. der Denkmalschutz oder die Biodiversität vorgehen (Interessenabwägung). Dach- und Fassaden­begrünungen sind ebenso von öffentlichem Interesse wie die Energieproduktion (Kühleffekt, Durch­grünung des Siedlungsraums). Stromerzeugung auf dem Dach und Biodiversität schliessen sich jedoch nicht aus. Auf eine Solaranlage kann auch verzichtet werden, wenn die Flächen nicht geeignet sind. So können Dachauf­bau­ten oder Statik und Geometrie der Dachfläche (z.B. Walmdach) den Einbau erschweren, die nutzbare Fläche ist zu klein (z.B. weniger als 3×4 Meter), die Fläche ist stark beschattet oder auf abgelegenen Ge­bäu­den ist kein Anschluss an das Stromnetz vorhanden.

Kompensation
Nicht verpflichtet, eine Solaranlage zu erstellen, ist, wer eine Kompensationsabgabe entrichtet, die sich an den Erstellungskosten einer Solaranlage orientiert. Die Kompensationsabgaben werden für die Förderung von Solaranlagen verwendet. Für Flächen, welche nicht geeignet sind, oder wo aus überwiegenden anderen öffentlichen Interessen keine Anlage erstellt werden kann, ist keine Kompensationsabgabe zu entrichten.

Förderung
Mit einer möglichen, zusätzlichen Förderung durch das kantonale Förderprogramm kann sichergestellt werden, dass die Solarinitiative sozialverträglich umgesetzt wird.